Zahlungskontengesetz (ZKG)


Hier finden Sie folgende Angaben:

  • Vorvertragliche Entgeltinformationen gemäß §§ 5 bis 9 ZKG, 47 Absatz 2 ZKG
  • Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten
  • Bereitstellung der Vergleichskriterien gemäß § 17 Nrn. 2 und 3 ZKG für Betreiber einer Vergleichswebsite

Vorvertragliche Entgeltinformationen (§§ 5 bis 9 ZKG)

Gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ZKG stellen wir Ihnen nachfolgend die vorvertraglichen Entgeltinformationen zur Verfügung.


Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten

Gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 5 ZKG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ZKG stellen wir Ihnen nachfolgend ein Glossar zur Verfügung, das die Funktionsweise bestimmter Zahlungsverkehrsdienstleistungen erklärt.


Bereitstellung der Vergleichskriterien gemäß § 17 Nrn. 2 und 3 ZKG für Betreiber einer Vergleichswebsite

Gemäß § 17 Nr. 2 ZKG in Verbindung mit § 4 VglWebV sowie § 17 Nr. 3 ZKG in Verbindung mit § 5 VglWebV stellen wir für Betreiber einer Vergleichswebsite nachfolgend die Angaben zum Filialnetz sowie die Angaben zum Geldautomatennetz zur Verfügung.