Pflichtinformationen

Hier finden Sie folgende Angaben:

  • Erklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 (EU-ProspektVO)
  • Weiterführende Information Liquiditätsmanagementtools (LMT) nach dem Kapitalanlagesetzbuch
  • Informationen nach § 15 der Versicherungsvermittlerverordnung
     

Die Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG finden Sie in unserem Impressum.

 

Wertpapiere

Erklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 (EU-ProspektVO)

Der BBBank eG liegen für sämtliche von ihr gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-ProspektVO angebotenen Wertpapiere die erforderlichen Zustimmungen zur Prospektverwendung vor. Die Prospekte werden gemäß den Bedingungen verwendet, an die die Zustimmungen gebunden sind.

Weiterführende Information Liquiditätsmanagementtools (LMT) nach dem Kapitalanlagesetzbuch

Möglichkeiten zur Steuerung der Zu- und Abflüsse durch Ausgabe und Rücknahme

von Anteilen bei Investmentfonds (Liquiditätsmanagementtools)

Ziel des Einsatzes von Liquiditätsmanagementtools bei Investmentfonds ist es, dass Investmentfonds besser auf verstärkte Ausgabe- oder Rückgabeverlangen oder besondere Marktbedingungen reagieren können. Es sind insbesondere die folgenden Liquiditätsmanagementtools zu unterscheiden:

a) Rückgabefrist

Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass die Rückgabe von Anteilen zwar unwiderruflich erklärt werden muss, aber dennoch erst nach Ablauf einer Rückgabefrist erfolgt. Diese Rückgabefrist darf längstens einen Monat betragen. Bei Spezial-AIF kann eine längere Rückgabefrist vorgesehen werden.

Der Anleger muss die Rückgabe unwiderruflich erklären und kann während der Rückgabefrist nicht mehr über die Anteile verfügen.

Infolgedessen müssen Anleger zunächst berücksichtigen, dass sie bei einer Rückgabe ihrer Anteile am jeweiligen Fonds deren Gegenwert jedenfalls nicht unverzüglich ausbezahlt erhalten. Dies hat zur Folge, dass die Rückgabe möglicherweise nur zu einem Anteilwert erfolgt, der – unter Umständen deutlich – unterhalb desjenigen Wertes liegt, den die Anteile zu dem Zeitpunkt aufwiesen, als der Anleger seine Rückgabeerklärung abgegeben hat. Maßgeblich für die Bemessung ist der Wert der Fondsanteile zu dem Zeitpunkt, an dem die Rückgabe tatsächlich erfolgt (d. h. nach Ablauf der Rückgabefrist).

b) Möglichkeit einer Rücknahmebeschränkung

Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen bestimmten Schwellenwert übersteigen. Eine derartige Beschränkung der Rücknahme darf längstens für 15 Arbeitstage gelten. Die Rücknahme von Anteilen darf beschränkt werden, wenn die Vermögensgegenstände des Fonds andernfalls nicht mehr angemessen im Interesse der Gesamtheit der Anleger liquidiert werden können, um die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen. Über eine Beschränkung der Rücknahme von Anteilen sowie deren Aufhebung hat die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Internetseite zu informieren.

Insofern müssen Anleger zunächst berücksichtigen, dass die Rücknahme ihrer Anteile am jeweiligen Fonds möglicherweise nur teilweise erfolgt, Anleger ggf. also nicht alle Fondsanteile, die sie zurückgeben wollten, zum gewünschten Zeitpunkt zurückgeben können. Dies hat zur Folge, dass die Rücknahme möglicherweise nur zu einem Anteilwert erfolgt, der – unter Umständen deutlich – unterhalb desjenigen Wertes liegt, den die Anteile zu dem Zeitpunkt aufwiesen, als der Anleger seine Rückgabeorder aufgegeben hat.

Einzelheiten dazu, wie die Rücknahmebeschränkungen eingesetzt werden können und deren Modalitäten sind, enthalten die Anlagebedingungen bzw. der Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds.

c) Möglichkeit des Swing Pricings

Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass ein sogenanntes „Swing Pricing“ erfolgen kann. Beim Swing Pricing werden die – durch den Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen verursachten – Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes des Anteils berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Recht hat, den Ausgabepreis zu erhöhen bzw. den Rücknahmepreis abzusenken, damit die bereits oder die weiterhin investierten Fondsanleger mit den Transaktionskosten nicht übermäßig belastet, sondern diese vielmehr verursachergerecht verteilt werden (sog. „modifizierter Nettoinventarwert“).

Bei der Berechnung des Rücknahme- oder des Ausgabepreises wird dann dieser modifizierte Nettoinventarwert zu Grunde gelegt. Aus Anlegersicht wird er nachteilig von dem – nicht modifizierten – Nettoinventarwert abweichen. Geben Anleger Anteile zurück, werden diese bei Berücksichtigung des Swing Pricing mithin zu einem geringeren Rücknahmepreis abgerechnet, und wenn Anleger Anteile erwerben wollen, wird der Ausgabepreis etwas höher liegen, als wenn ein Swing Pricing nicht berücksichtigt worden wäre. Ziel dieser Methode ist es, die übermäßig entstanden Transaktionskosten verursachergerecht zu verteilen und die weiterhin investierten Fondsanleger vor diesen übermäßig angefallenen Kosten zu schützen.

Dabei kann der Fonds ein vollständiges oder teilweises Swing Pricing vorsehen. Um ein vollständiges

Swing Pricing handelt es sich, wenn diese Methode bei der Rücknahme und Ausgabe von Anteilen dauerhaft angewandt wird. Demgegenüber geschieht dies nur teilweise, wenn das Swing Pricing erst bei Überschreiten eines festgelegten Schwellenwerts berücksichtigt wird.

Anlagebedingungen können dabei auch Vorgaben enthalten, um wieviel Prozent maximal der Nettoinventarwert erhöht oder abgesenkt werden kann, wenn ein Swing-Pricing zur Anwendung kommt. Unter außergewöhnlichen Umständen können diese Sätze jedoch überschritten werden.

d) Liquiditätsmanagementtools ausländischer Fonds

Auch ausländische Fonds können diese oder ähnliche Liquiditätsmanagementtools einsetzen, die Voraussetzungen und/oder Maßnahmen können im Einzelnen jedoch abweichen. Einzelheiten hierzu enthalten jeweils die Anlagebedingungen bzw. die Verkaufsprospekte der Fonds.

Versicherungen

Erstinformation über den gewerblichen Vermittler gemäß § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

BBBank eG
Herrenstr. 2-10
76133 Karlsruhe

Die BBBank ist Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung und bietet ihren Kunden eine Beratung gemäß den gesetzlichen Vorgaben an. Für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages erhält die Bank eine Provision von ihren Versicherungspartnern. Diese Provision wird über die von Ihnen an die Versicherungspartner zu zahlende Versicherungsprämie aufgebracht. Auch weitere Vergütungen in Form von Bonifikationen, Zuschüssen oder geldwerten Sachleistungen sind möglich und ebenfalls mit der Versicherungsprämie abgedeckt.

Die BBBank ist Versicherungsvermittler und kein Makler. Mit welchen Versicherungsgesellschaften die BBBank zusammen arbeitet und auf welcher Basis die individuelle Kundenberatung erfolgt, finden Sie nachfolgend.

Angaben zum Versicherungsvermittler-Register

Das Register können Sie einsehen bei:
IHK-Karlsruhe
Lammstraße 13–17
76133 Karlsruhe
Tel. 07 21/174-353
Fax 07 21/174-349
E-Mail: info@karlsruhe.ihk.de
Internet: www.vermittlerregister.info
Registrierungsnummer der BBBank: D-DI3U-PHFG1-03

Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung:

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 060222
10052 Berlin

Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers gemäß § 60 VVG

Die BBBank vermittelt für die nachfolgend genannten Versicherungsunternehmen und
deren Konzernunternehmen/Kooperationspartner als Versicherungsvertreter Versicherungsprodukte.

Versicherungsart Versicherer
Lebens-, Renten-, Pflegerenten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen Karlsruher Lebensversicherung AG
Württembergische Lebensversicherung AG
Krankenversicherungen Debeka Krankenversicherungsverein a. G.
Hausratversicherungen Feuer- und Einbruchschadenkasse der BBBank VVaG
Rechtsschutzversicherungen Ergo Versicherung AG
Sonstige Sachversicherungen Ergo Versicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG, HDI Versicherung AG
Restkreditversicherungen R+V Lebensversicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG

Die Beratung erfolgt auf Basis der Produkte der oben gekennzeichneten Gesellschaften.

Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister

Produktive Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45, 48, 50 fordert von kontoführenden Zahlungsdienstleistern ab dem 14.09.2019 eine geregelte Zugriffsmöglichkeit (XS2A) für Drittkartenemittenten, Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister nach PSD2 auf online zugängliche Zahlungskonten.

Die Umsetzung bei unserem Institut erfolgt auf Basis der Berlin Group NextGen Spezifikation über unseren technischen Dienstleister Atruvia AG. Ab dem 14.06.2019 ist eine produktive Nutzung der Schnittstelle im Echtbetrieb möglich.

Für bankfachliche Fragen steht Ihnen unser Institut unter 0721 141 0 zur Verfügung.

Weitere technische Details und Informationen zum Zugang auf die Schnittstelle stehen über unseren Dienstleister unter www.fiduciagad.de/xs2a-Drittanbieter-Schnittstelle zur Verfügung.


Production for the Dedicated Interface of Third Party Service Provider
According to Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45, 48, 50 we, as an account servicing payment service provider, support a technical access interface (XS2A) to all online available payment accounts for payment service providers issuing card-based payment instruments, account information service providers and payment initiation service providers.

The technical implementation is done with Berlin Group specification version 1.2 by our technical service provider Atruvia AG. On 14th June 2019 it is possible to use the interface in a productional environment.

For question concerning accounts please contact 0721 141 0.

For further information on technical details concerning our NextGen implementation and accesses to the XS2A interface please use www.fiduciagad.de/xs2a-Drittanbieter-Schnittstelle