Ihre Konten bei der BBBank
Pfändungsschutzkonto
Über das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) erhalten Sie im Falle einer Pfändung einen automatischen Pfändungsschutz, ohne dass Sie vorher zum Gericht gehen müssen. Jeder Kontoinhaber kann bei seiner Bank oder Sparkasse beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen.
Seit dem 1. Januar 2012 haben Sie nur noch über ein P-Konto Pfändungsschutz. Beantragen Sie daher bei drohender oder bestehender Pfändung rechtzeitig die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto.
Häufige Fragen zum Pfändungsschutzkonto
BBBank-Anderkonto
Notare oder Rechtsanwälte verwahren Gelder für Dritte. Hierfür eignet sich das BBBank-Anderkonto. Den Zahlungsverkehr für diese Konten wickeln wir für Sie in gewohnter BBBank-Qualität ab. Gerne stellen wir Ihnen weitere Informationen in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.
BBBank-Gerichtsvollzieherkonto
Als Gerichtsvollzieher, verwahren Sie Gelder für Dritte. Hierfür eignet sich das kostengünstige BBBank-Gerichtsvollzieherdienstkonto1.
Den Zahlungsverkehr für diese Konten wickeln wir für Sie in gewohnter BBBank-Qualität ab.
Gerne stellen wir Ihnen weitere Informationen in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.
1Voraussetzung: Aktive Kontoführung des privaten Girokontos
Mietkautionskonto
Mietkautionskonto lautend auf den Vermieter oder Mieter
- Zinssatz: 0,75%
- Gebühren: einmalig 10 Euro bei Anlage
- Verpfändbar: nein
- Beantragung: schriftlich
- Sparkonto
- Mieter oder Vermieter
Das Mietkautionskonto – beide Varianten - kann nur bei vorhandenem Gehalts-/Bezügekonto geführt bzw. eröffnet werden (bei Gemeinschaftskonto muss mind. eine Person ein Gehaltskonto führen).
Bitte reichen Sie bei Kontoeröffnung einen schriftlichen Nachweis (Mietvertrag, Selbstauskunft) ein, um die Daten des Mieters / Vermieters nachweisen zu können. Zum späteren Abgleich bei Kontoauflösung ist bei einer Mietkaution lautend auf den Mieter darüber hinaus eine schriftliche Zustimmung des Vermieters notwendig.
Zinsauszahlungen sowie Verfügungen durch den Mieter während der Laufzeit und die Auflösung des Mietkautionskontos (sofern lautend auf Mieter) sind nur mit schriftlicher sowie legitimierter Zustimmung des Vermieters möglich.