Online-Banking
Ein Mann auf einem grauen Sofa mit einem Handy in der Hand. Im Hintergrund sind Pflanzen.

Online-Brokerage

Ihre Eintrittskarte in die Welt der Investments 

Mit unserem BBBank-Depot haben Sie jederzeit Zugang zu den globalen Finanzmärkten – bequem über das Online-Banking oder die BBBank-Banking App. Egal, ob Sie in Aktien, ETFs oder andere Wertpapiere investieren möchten, bei uns behalten Sie die Kontrolle über Ihre Geldanlage.

Was bedeutet Brokerage? Ganz einfach: Sie handeln Wertpapiere selbstständig, flexibel und unabhängig. Erstellen Sie Sparpläne, kaufen oder verkaufen Sie Aktien – überall und vollkommen flexibel. So gestalten Sie Ihre finanzielle Zukunft ganz nach Ihren Vorstellungen.

Profitieren Sie von einer modernen und benutzerfreundlichen Plattform, die Ihnen den Einstieg in die Welt der Investments erleichtert. Starten Sie jetzt und nehmen Sie Ihre Finanzen selbst in die Hand!

Depotbestand im Blick

Jederzeit Überblick über Depotbestand und Auftragsausführungen im Orderbuch behalten

Entwicklung der Märkte beobachten

Börsenmärkte mithilfe einer individuellen Watchlist beobachten

Weltweit Wertpapiere handeln

Marktdaten und Kurse von nationalen und internationalen Börsen in Echtzeit erhalten

Sparpläne individuell erstellen

Eigene Sparpläne einfach per Klick anlegen und verwalten

Benachrichtigungen durch Alarmfunktion

Geldanlagen mit der Notiz- und Kursalarm-Funktion steuern

Porträts als Entscheidungshilfe

Zugang zu Wertpapierporträts für Ihre Anlage-Entscheidung erhalten

Online-Brokerage im Online-Banking freischalten
  • Schalten Sie ganz einfach Ihr Online-Brokerage im Online-Banking frei und nehmen Sie Ihre Wertpapiertransaktionen in die eigene Hand. Selbstständiger Kauf und Verkauf ihrer Wertpapiere bequem und kostengünstig im Online-Banking. Die Freischaltung ist nur für volljährige Depotinhaber möglich.

    •  Die Depot online eröffnung ist nur für BBBank-Kunden mit Online-Banking möglich
Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
  • Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen:
    Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe:

    Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet.
    Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten „mit sich selbst Geschäfte“ (Wash-Trades) und „abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen“, z.B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden (Pre-Arranged Trades). Diese sind jedoch verboten!

    Mit sich selbst Geschäft (Wash-Trade):

    Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ (Wash-Trade) handeln Personen mit demselben Wertpapier mit sich selber. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-Brokerage System eingegeben. Entweder über das Depot bei einer Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.

    Abgesprochenes Geschäft (Pre-Arranged Trade):

    Bei einem „abgesprochenem Geschäft“ (Pre-Arranged Trade) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgt der Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über Depots von Ehepartner, Kinder, Eltern oder Freunde abgewickelt werden.

    Sowohl die oben beschriebenen „mit sich selbst Geschäfte“ (Wash-Trade) als auch „abgesprochene Geschäfte“ (Pre-Arranged Trade) sind grundsätzlich verboten. Es handelt sich hierbei nach Art. 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) um Marktmanipulation, die verboten ist.

    Was ist darüber hinaus börsenrechtlich unter verbotenen „Cross-Trades“ zu verstehen?

    Zusätzlich zu dem in der MAR (EU-Marktmissbrauchsverordnung, Art. 12 und Art. 15) verankerten Verbot der Marktmanipulation ergibt sich auch aus börsenrechtlichen Vorschriften, dass die Eingabe „gegenläufiger Geschäfte“ verboten ist: Wir verweisen diesbezüglich u. a. auf § 3 Abs. 1 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse. Hiernach dürfen Orders, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar gegenüberstünden, nicht wissentlich von einem oder mehreren Börsenhändlern eines Unternehmens eingegeben werden.

    Ebenso wenig dürfen Börsenhändler unterschiedlicher Unternehmen nach vorheriger Absprache Orders eingeben, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar gegenüberstünden (sog. „Pre-Arranged Trades“). Bitte beachten Sie, dass diese Verbote auch Sie als Kunde betreffen, wenn die hier erwähnten Orders von Ihnen ausgehen. Insbesondere beim Online-Brokerage müssen auch Sie die Vorgaben der Börsenordnung und der weiteren börsenrechtlichen Vorschriften beachten, beispielsweise § 37 Absatz 2 Nr. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse.

    Verstöße gegen die genannten börsenrechtlichen Vorschriften können durch den Sanktionsausschuss, beispielsweise der Frankfurter Wertpapierbörse, geahndet werden. Wir sind daher angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass auch Sie als mittelbarer Handelsteilnehmer für die bestehenden Verbote sensibilisiert werden. Dies soll dazu beitragen, dass unzulässige Orders nicht in das beim Online-Brokerage genutzte Orderrouting-System eingegeben und börsenrechtliche Verstöße vermieden werden.

    Bitte machen Sie sich mit den börsenrechtlichen Vorschriften vertraut. Die jeweils geltende Fassung der Börsenordnung können Sie ebenso wie die weiteren börsenrechtlichen Vorschriften kostenlos auf der Internetseite der jeweiligen Börse abrufen. Zum Beispiel finden sie das Regelwerk der Frankfurter Wertpapierbörse unter

    https://www.deutsche-boerse-cash-market.com/dbcm-de/meta/frankfurter-wertpapierboerse-regelwerke

     

    Wie mache ich es richtig:

    • Achten Sie bitte immer darauf, dass die zuerst eingegebene Order bereits zur Ausführung gekommen ist, bevor Sie die zweite Order zum selben Wertpapier in das System eingeben!
    • Sie können die Orders beispielsweise auch an zwei unterschiedlichen Börsenplätzen platzieren.
      Bitte prüfen Sie hierbei vorher die Handelbarkeit und Liquidität des entsprechenden Wertpapiers an der jeweils ausgewählten Börse.


    Verbotene Marktmanipulation ist ein Straftatbestand und kein Kavaliersdelikt!
    Die EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) regelt in Art. 12 und Art. 15 das Verbot der Marktmanipulation. Auch die Bedingungen für Geschäfte an den einzelnen Börsenplätzen enthalten Verbote hinsichtlich unzulässiger Orders.

    Verstöße können für die betroffenen Personen strafrechtliche Konsequenzen haben. Das Gesetz sieht in diesen Fällen empfindliche Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und sogar Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vor.
    Auch der Versuch einer Marktmanipulation ist strafbar.

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